Arbeitsbühne vs. Gerüst

Rechtliche Grundlagen

Die Ausführung von Arbeiten in der Höhe unterliegt in der Schweiz insbesondere folgenden Vorschriften:

a) Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)
Verpflichtung zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit.

b) Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV, SR 832.30)

Art. 3: Allgemeine Schutzpflicht

Art. 5: Grundsatz der sicheren Arbeitsmittel

Art. 32a–32c: Bereitstellung und Verwendung von Arbeitsmitteln

Arbeitsmittel dürfen eingesetzt werden, wenn sie für die vorgesehenen Arbeiten geeignet sind und Sicherheit sowie Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet sind.

c) Bauarbeitenverordnung (BauAV, SR 832.311.141)

Art. 3: Grundsatz der sicheren Bauarbeiten

Art. 8: Schutz gegen Absturz

Art. 15 ff.: Arbeitsplätze in der Höhe

Die BauAV schreibt kein Fassadengerüst zwingend vor. Entscheidend ist, dass ein geeigneter kollektiver Schutz oder ein gleichwertiges sicheres Arbeitsmittel verwendet wird.

d) EKAS-Richtlinie 6512 „Arbeitsmittel“
Konkretisierung der Anforderungen an Auswahl, Einsatz und Sicherheit von Arbeitsmitteln.

e) SUVA-Publikationen zu Hubarbeitsbühnen
Insbesondere:

Suva-Merkblatt 44064 „Hubarbeitsbühnen sicher einsetzen“

Suva-Regelwerk zum Arbeiten in der Höhe

Diese bestätigen ausdrücklich, dass Hubarbeitsbühnen als sichere Arbeitsplätze gelten, sofern sie bestimmungsgemäss verwendet werden.

2. Zulässigkeit des Einsatzes einer Hubarbeitsbühne

Die vorgesehenen Anstricharbeiten stellen leichte handwerkliche Tätigkeiten ohne erhebliche Zusatzlasten dar und können sicher von einer Hubarbeitsbühne aus durchgeführt werden.

Die eingesetzte Bühne erfüllt insbesondere folgende Anforderungen:

ausreichende Tragfähigkeit und Reichweite

standsichere Aufstellung auf tragfähigem Untergrund

integrierter kollektiver Absturzschutz (Arbeitskorb mit Geländer)

bestimmungsgemässe Verwendung gemäss Herstellerangaben

Bedienung durch instruierte bzw. fachkundige Personen

Sicherstellung der Verkehrs- und Umfeldsicherheit

Damit ist ein gleichwertiger oder höherer Sicherheitsstandard gegenüber einem temporären Fassadengerüst gewährleistet.

3. Gründe für den Verzicht auf ein Fassadengerüst

Ein Fassadengerüst ist nach geltendem Schweizer Recht nur erforderlich, wenn:

die Sicherheit anders nicht gewährleistet werden kann oder

Art, Umfang oder Dauer der Arbeiten ein Gerüst zwingend erfordern

Dies ist vorliegend nicht der Fall, da:

es sich um ein privates Einfamilienhaus handelt

ausschliesslich Anstricharbeiten durchgeführt werden

keine schweren Materialien gelagert werden müssen

nur wenige Personen gleichzeitig arbeiten

die Arbeiten abschnittsweise erfolgen

die Hubarbeitsbühne jederzeit umgesetzt werden kann

keine statischen Eingriffe oder Fassadensanierungen erfolgen

4. Einhaltung der Sorgfaltspflichten

Während der gesamten Arbeiten werden alle gesetzlichen Sicherheits- und Sorgfaltspflichten eingehalten, insbesondere:

Absicherung des Arbeitsbereichs

Schutz Dritter vor Gefährdungen

Einhaltung lokaler Vorschriften und allfälliger Auflagen

Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung

Vermeidung von Immissionen und Sachschäden

5. Schlussfolgerung

Unter Berücksichtigung der genannten Rechtsgrundlagen und Sicherheitsmassnahmen ist die Ausführung der Fassadenanstricharbeiten mittels Hubarbeitsbühne rechtlich zulässig und entspricht dem Stand der Technik sowie den geltenden Schweizer Arbeitsschutzvorschriften.

Ein Fassadengerüst ist daher nicht erforderlich.


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