Arbeitsbühne vs. Gerüst

Rechtliche Grundlagen
Die Ausführung von Arbeiten in der Höhe unterliegt in der Schweiz insbesondere folgenden Vorschriften:
a) Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)
Verpflichtung zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit.
b) Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV, SR 832.30)
Art. 3: Allgemeine Schutzpflicht
Art. 5: Grundsatz der sicheren Arbeitsmittel
Art. 32a–32c: Bereitstellung und Verwendung von Arbeitsmitteln
Arbeitsmittel dürfen eingesetzt werden, wenn sie für die vorgesehenen Arbeiten geeignet sind und Sicherheit sowie Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet sind.
c) Bauarbeitenverordnung (BauAV, SR 832.311.141)
Art. 3: Grundsatz der sicheren Bauarbeiten
Art. 8: Schutz gegen Absturz
Art. 15 ff.: Arbeitsplätze in der Höhe
Die BauAV schreibt kein Fassadengerüst zwingend vor. Entscheidend ist, dass ein geeigneter kollektiver Schutz oder ein gleichwertiges sicheres Arbeitsmittel verwendet wird.
d) EKAS-Richtlinie 6512 „Arbeitsmittel“
Konkretisierung der Anforderungen an Auswahl, Einsatz und Sicherheit von Arbeitsmitteln.
e) SUVA-Publikationen zu Hubarbeitsbühnen
Insbesondere:
Suva-Merkblatt 44064 „Hubarbeitsbühnen sicher einsetzen“
Suva-Regelwerk zum Arbeiten in der Höhe
Diese bestätigen ausdrücklich, dass Hubarbeitsbühnen als sichere Arbeitsplätze gelten, sofern sie bestimmungsgemäss verwendet werden.
2. Zulässigkeit des Einsatzes einer Hubarbeitsbühne
Die vorgesehenen Anstricharbeiten stellen leichte handwerkliche Tätigkeiten ohne erhebliche Zusatzlasten dar und können sicher von einer Hubarbeitsbühne aus durchgeführt werden.
Die eingesetzte Bühne erfüllt insbesondere folgende Anforderungen:
ausreichende Tragfähigkeit und Reichweite
standsichere Aufstellung auf tragfähigem Untergrund
integrierter kollektiver Absturzschutz (Arbeitskorb mit Geländer)
bestimmungsgemässe Verwendung gemäss Herstellerangaben
Bedienung durch instruierte bzw. fachkundige Personen
Sicherstellung der Verkehrs- und Umfeldsicherheit
Damit ist ein gleichwertiger oder höherer Sicherheitsstandard gegenüber einem temporären Fassadengerüst gewährleistet.
3. Gründe für den Verzicht auf ein Fassadengerüst
Ein Fassadengerüst ist nach geltendem Schweizer Recht nur erforderlich, wenn:
die Sicherheit anders nicht gewährleistet werden kann oder
Art, Umfang oder Dauer der Arbeiten ein Gerüst zwingend erfordern
Dies ist vorliegend nicht der Fall, da:
es sich um ein privates Einfamilienhaus handelt
ausschliesslich Anstricharbeiten durchgeführt werden
keine schweren Materialien gelagert werden müssen
nur wenige Personen gleichzeitig arbeiten
die Arbeiten abschnittsweise erfolgen
die Hubarbeitsbühne jederzeit umgesetzt werden kann
keine statischen Eingriffe oder Fassadensanierungen erfolgen
4. Einhaltung der Sorgfaltspflichten
Während der gesamten Arbeiten werden alle gesetzlichen Sicherheits- und Sorgfaltspflichten eingehalten, insbesondere:
Absicherung des Arbeitsbereichs
Schutz Dritter vor Gefährdungen
Einhaltung lokaler Vorschriften und allfälliger Auflagen
Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung
Vermeidung von Immissionen und Sachschäden
5. Schlussfolgerung
Unter Berücksichtigung der genannten Rechtsgrundlagen und Sicherheitsmassnahmen ist die Ausführung der Fassadenanstricharbeiten mittels Hubarbeitsbühne rechtlich zulässig und entspricht dem Stand der Technik sowie den geltenden Schweizer Arbeitsschutzvorschriften.
Ein Fassadengerüst ist daher nicht erforderlich.

Bei unserer GV 2026 ist mir ein Programmpunkt verloren gegangen. Die Buchhaltungsdaten des Jahres 2025 wurden am 07.03.2026 von Albert Volmer geprüft. In seinem Revisionsbericht hat er die Empfehlung "Décharge" gegeben. Der Bericht wurde zuvor mit den Buchhaltungsdaten und Planungen für 2026 an alle Eigentümer verteilt. Wir danken Albert für die Prüfung und freuen uns, dass er auch im Jahr 2026 wieder als Revisor zur Verfügung steht. Wolfgang







